neue Nachweispflicht zur korrekten Priorisierung von unterschiedlichen Sollwerten für die Wirkleistung

Der Fachausschuss Elektrische Eigenschaften (FAEE) hat mit Beschluss vom 15.10.2024 das Beiblatt 3 in Ergänzung der FGW TR8 Rev. 9 verabschiedet. Im Beiblatt wird der Nachweis für die korrekte Priorisierung der Wirkleistungssteigerung im Falle eines Unterfrequenzereignisses bei gleichzeitig anstehender Vorgabe durch Dritte (z.B. durch Direktvermarkter) bzw. durch das Netzsicherheitsmanagement (NSM) des Netzbetreibers (Wirkleistungsbegrenzung) gefordert.

Grundlage für diesen Beschluss des FAEE bildet die Erläuterung des VDE FNN in seinen FAQ zum Kapitel 8.1 vom 04.09.2024 (https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-mittelspannung-vde-ar-n-4110).

Die Leistungssteigerung bei einem Unterfrequenzereignis gemäß VDE-AR-N 4110 / 4120 Kapitel 10.2.4.3 hat entsprechend der Auflistung in VDE-AR-N 4110 / 4120 Kapitel 8.1 Priorität, gegenüber der Leistungsvorgabe des Direktvermarkters bzw. generell Leistungsvorgaben Dritter (also nicht vom Netzbetreiber). Es ist folgende Priorisierungsreihenfolge nachzuweisen (mit abnehmender Priorität):

  1. Vorgaben durch das Netzsicherheitsmanagement
  2. Einhaltung der Anforderungen an das Verhalten bei Über- und Unterfrequenzen
  3. Vorgaben durch Dritte

Als Nachweis sind Herstellererklärungen für den EZA-Regler oder für die Erzeugungseinheit zulässig, bis entsprechende Komponenten- oder Einheitenzertifikate vorliegen, welches die geforderten Priorisierungsvorgaben nachweisen. Für den Nachweis der korrekten Umsetzung der Priorisierung gelten die Übergangsfristen gemäß des FAQ-Eintrags.

 

Vereinfachte Zertifizierung von Erzeugungsanlagen

Mit Inkrafttreten des Solarpaket I am 15.05.2024 tritt die geänderte NELEV (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung) und die EAAV (Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung) in Kraft. Dadurch entfällt für die Erzeugungsanlagen das Anlagenzertifizierungsverfahren, welche über eine kumulierte installierte Leistung von bis zu 500 kW hinter demselben Netzanschlusspunkt aufweisen und eine maximale Einspeiseleistung von 270 kW erbringen.

Diese neue Ausnahme gilt unabhängig von der Spannungsebene. Dadurch soll das Nachweisverfahren für die genannten Anlagen vereinfacht werden. Die Anwendungshilfe des VDE / FNN zur NELEV Novelle 2024 und zur EAAV beschreibt, wie der vereinfachte Anschluss der betreffenden Erzeugungsanlagen umgesetzt werden kann. Eine Anlagenzertifizierung nach den bisherigen Verfahren ist für diese Anlagen aber auch nach wie vor möglich.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Leitfaden Anlagenzertifikat B, Inbetriebsetzungserklärung und Konformitätserklärung

Über den nachfolgenden Link zur FGW e.V. (Herausgeber der Zertifizierungsrichtlinien) möchten wir Sie über den Leitfaden für Anlagenzertifikate, Inbetriebsetzungserklärungen und Konformitätserklärungen informieren.
Dieser Leitfaden dient als Hilfestellung für Planer, Projektierer und Errichter von Erzeugungsanlagen (EZA), für die im Rahmen des Netzanschlusses von Erzeugungsanlagen und Speichern ein Anlagenzertifikat B benötigt wird. Er stellt zunächst den rechtlichen Rahmen und den Anwendungsbereich dar, gibt einen Überblick über den gesamten Nachweisprozess und zeigt die notwendigen Dokumente für diesen Prozess auf. Hiermit sollen Anwender möglichst praxisnah unterstützt werden, um erfolgreich durch das Zertifizierungsverfahren zu gelangen.
Diese Revision des Leitfadens berücksichtigt noch nicht die geplanten Änderungen der im Jahr 2024 in Kraft tretenden NELEV.

Leitfaden Anlagenzertifikat B, Inbetriebsetzungserklärung und Konformitätserklärung

Der Leitfaden zielt im Titel zwar auf Anlagenzertifikate vom Typ B (EZA kleiner 950 kW), kann aber auch für Anlagenzertifikate vom Typ A (>950 kW) angewendet werden, da die Anforderungen an die benötigten Unterlagen vergleichbar sind.

Sprechen Sie uns bitte an, um Fragen dahingehend klären zu können.

Mitwirkungspflicht von Kunden im Zertifizierungsverfahren

Über den nachfolgenden Link zur FGW e.V. (Herausgeber der Zertifizierungsrichtlinien) möchten wir Sie über die Mitwirkungspflicht informieren, damit ein Zertifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen werden kann:

Information der FGW e.V.

Sprechen Sie uns bitte an, um Fragen dahingehend klären zu können.

Neue Regelung für Anlagenzertifikate vom Typ B unter Auflage

Nach Beschluss des Bundestags wurde im Zuge einer Novelle des EnWG am 19.07.2022 die NELEV (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung) geändert. Die Änderung hat das Ziel, Zertifizierungsverfahren zu beschleunigen. Innerhalb des Übergangszeitraums (bis zum 31.12.2025) können Anlagenzertifikate vom Typ B (Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von 135 kW bis 950 kW) unter Auflagen ausgestellt werden. Der dabei einzuhaltende Mindestumfang der Zertifikate wird von der NELEV vorgegeben.

Spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme der ersten Erzeugungseinheit sind entsprechende Nachweise zu den Auflagen des Anlagenzertifikats bei der Zertifizierungsstelle einzureichen.

Zur Ausgestaltung und Umsetzung der in der NELEV formulierten Prüfpunkte gibt der VDE FNN im Dokument Ausführungshinweise zum Anlagenzertifikat (B) unter Auflage entsprechende Bewertungsvorgaben und Hinweise, welche Auflagen ggf. als zulässig angesehen werden können.

Die Umsetzung der NELEV und der Anforderungen des VDE FNN wird über eine Ergänzung (Beiblatt 2) der Technischen Richtlinie FGW TR8 Rev. 09 (Zertifizierungsrichtlinie) beschrieben.

Um das Projektrisiko für den Anschlussnehmer zu minimieren, wird empfohlen alle Unterlagen möglichst vollständig einzureichen. Sollten die Auflagen des Anlagenzertifikats nicht innerhalb der Frist abgestellt sein, ist der Netzbetreiber verpflichtet die Erzeugungsanlage vom Netz zu trennen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Für Rückfragen können Sie uns gerne ansprechen.

FGW-Webinarreihe Netzanschluss für Erzeugungsanlagen

Hiermit möchten wir Sie auf die spannende Webinarreihe „Erfolgreicher Netzanschluss für Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz für Betreiber, Fachplaner und Installateure“ hinweisen. Gerichtet ist die Vortragsreihe an alle Interessierte sowie Fachplaner, Installateure und Betreiber. Hintergrund ist die Gewährleistung der Versorgungssicherheit für die Bevölkerung. Damit beim Ausbau der Erneuerbaren eine Lockerung respektive Beseitigung aller Hürden und Bremsen erfolgen kann wie bspw. die Nachweisführung gemäß der aktuellen TARs, wurden mit allen Stakeholdern Qualifizierungsmaßnahmen beschlossen und auf den Weg gebracht.

Informieren Sie sich bitte auf der Webseite der FGW über die nächsten Webinar-Termine: Wind-FGW | FGW-Seminare

Adressänderung

Übergangsfristen für „alte“ Netzanschlussregeln

Mit Verabschiedung des Energiesammelgesetzes (EnSaG) durch den Bundestag und -rat zum Ende des Jahres 2018, tritt u.a. eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft. Dadurch können Übergangsfristen für die Anwendung der im November 2018 in Kraft getretenen Technischen Anwendungsregeln (TAR) formuliert werden. Die Übergangsfrist wurde mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 am 25.05.2020 (1070 BGBL 2020, Teil I Nr. 24) verlängert.

Demnach sind Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019 entweder eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder der Anschluss an das Netz begehrt wurde (wenn eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist).

Dies bedeutet, dass innerhalb dieser formulierten Übergangsfrist Erzeugungsanlagen noch nach den bisherigen Netzanschlussregeln, wie der BDEW-Mittelspannungsrichtlinie und der TAB Hochspannung (VDE-AR-N 4120:2015) zertifiziert und an das Netz angeschlossen werden können.

Erst, wenn die Bedingungen dieser Übergangsregelung nicht mehr zutreffen, müssen neue Erzeugungsanlagen (aber auch Erweiterungen von Bestandsanlagen) ab dem 28. April 2019 die neuen Netzanschlussregeln erfüllen. Dies betrifft folgende Regelwerke:

  • TAR Mittelspannung (VDE-AR-N 4110:2018)
  • TAR Hochspannung (VDE-AR-N 4120:2018)
  • TAR Höchstspannung (VDE-AR-N 4130:2018)

Weitere Informationen zur Anlagenzertifizierung sind hier verfügbar.

Vortrag Husum Wind: Netzanschluss unter den Bedingungen der neuen Netzanschlussregeln

Nachfolgend finden Sie den Vortrag vom 10.09.2019. Durch ein Klick auf das nachfolgende Bild können Sie sich den Vortrag runterladen. Gerne stehen wir für Fragen zu den neuen Netzanschlussregeln zur Verfügung.

Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ohne Anlagenzertifikat – Prototypenregelung

Grundsätzlich ist entsprechend den Vorgaben der Netzanschlussrichtlinien vor Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage das Anlagenzertifikat beim Netzbetreiber vorzulegen.

Dies ist aber zurzeit kaum möglich, da es für die meisten Erzeugungseinheiten (PV-Wechselrichter, WEA und BHKW) keine Einheitenzertifikate und für die zertifizierungspflichtigen Komponenten (Park-Regler, NA-Netzschutz) keine Komponentenzertifikate gibt. Die Einheiten- und Komponentenzertifikate bilden die Grundlage der Anlagenzertifizierung. Neue Einheiten- und Komponentenzertifikate werden aber aufgrund der Einführung der neuen Netzanschlussrichtlinien für die Mittel- (VDE-AR-N 4110:2018) und Hochspannung (VDE-AR-N 4120:2018) benötigt. Diese werden zurzeit von den Herstellern der Erzeugungseinheiten und der Komponenten erarbeitet.

Bis diese vorliegen, kann die Anlage auf Basis einer Prototypenregelung in Betrieb gehen. Dazu sind beim Netzbetreiber die Prototypenbestätigungen für die geplanten Erzeugungseinheiten und Komponenten, sowie die Elektroplanung einzureichen. Die Prototypenbestätigung erhalten Sie wiederum vom Hersteller der Erzeugungseinheiten und Komponenten.

Folgende Fristen sind dabei zu berücksichtigen:

  • Bis zu zwei Jahre nach Inbetriebsetzung der ersten Prototypen-Erzeugungseinheit in Deutschland ist anstelle des Einheitenzertifikats eine Prototypenbestätigung ausreichend.
  • Für Prototypen, die vor dem 27.04.2019 in Betrieb gesetzt wurden, beginnt die Frist am 27.04.2019.
  • Nachdem das Einheitenzertifikat vorliegt, muss das Anlagenzertifikat und die Konformitätserklärung binnen eines Jahres beim Netzbetreiber nachgereicht werden, unabhängig davon ob weitere Prototypen in der Erzeugungsanlage in Betrieb sind. Es gilt das Ausstellungsdatum des Einheitenzertifikats.

Wird der Nachweis innerhalb dieser oben aufgeführten Fristen erbracht, so gelten die Anforderungen seit der Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage als erfüllt. Sollte der jeweilige Anschlussnehmer für diese Prototypen innerhalb dieser Fristen noch kein Anlagenzertifikat und keine Konformitätserklärung beim zuständigen Netzbetreiber vorgelegt haben, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Trennung dieser Erzeugungsanlagen vom Netz zu verlangen oder die Trennung dieser Anlagen vom Netz selber vorzunehmen.

Rechtlich verbindlich ist dieser Prozess über die „Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung – NELEV“. In der Rechtsverordnung wird im §5 auf entsprechende Übergangsregelungen der Netzanschlussregeln verwiesen.

Die nachfolgende Abbildung stellt vereinfacht dar, wie zu verfahren ist. Mit neue NAR sind die neue TAR Mittel- bzw. TAR Hochspannung gemeint.