Übergangsfristen für „alte“ Netzanschlussregeln
Mit Verabschiedung des Energiesammelgesetzes (EnSaG) durch den Bundestag und -rat zum Ende des Jahres 2018, tritt u.a. eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft. Dadurch können Übergangsfristen für die Anwendung der im November 2018 in Kraft getretenen Technischen Anwendungsregeln (TAR) formuliert werden. Die Übergangsfrist wurde mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 am 25.05.2020 (1070 BGBL 2020, Teil I Nr. 24) verlängert.
Demnach sind Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019 entweder eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder der Anschluss an das Netz begehrt wurde (wenn eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist).
Dies bedeutet, dass innerhalb dieser formulierten Übergangsfrist Erzeugungsanlagen noch nach den bisherigen Netzanschlussregeln, wie der BDEW-Mittelspannungsrichtlinie und der TAB Hochspannung (VDE-AR-N 4120:2015) zertifiziert und an das Netz angeschlossen werden können.
Erst, wenn die Bedingungen dieser Übergangsregelung nicht mehr zutreffen, müssen neue Erzeugungsanlagen (aber auch Erweiterungen von Bestandsanlagen) ab dem 28. April 2019 die neuen Netzanschlussregeln erfüllen. Dies betrifft folgende Regelwerke:
- TAR Mittelspannung (VDE-AR-N 4110:2018)
- TAR Hochspannung (VDE-AR-N 4120:2018)
- TAR Höchstspannung (VDE-AR-N 4130:2018)
Weitere Informationen zur Anlagenzertifizierung sind hier verfügbar.